Wegweiser zur Psychotherapie

 

(Viele wertvolle Informationen auch von der Bundespsychotherapeutenkammer unter: https://www.wege-zur-psychotherapie.org/)

 

 

Psychotherapie als Kassenleistung

 

Die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin/Psychotherapeut“ ist gesetzlich geschützt (http://www.gesetze-im-internet.de/psychthg). Nach einem Universitätsstudium der Psychologie oder Medizin muss eine dreijährige Vollzeit- oder fünfjährige Teilzeitausbildung in Psychotherapie abgeschlossen worden sein. Bei Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen darf auch ein Studium der Pädagogik oder Sozialpädagogik vorliegen.

Psychologische PsychotherapeutInnen haben ein Psychologie-Studium, Ärztliche PsychotherapeutInnen ein Medizinstudium abgeschlossen.

 

Man unterscheidet zwischen Psychotherapeutinnen/Psycho­thera­peuten, die – wie wir - mit der Krankenkasse abrechnen dürfen (nur, wenn sie in den sogenannten Richtlinienverfahren ausgebildet sind: Psychoanalyse, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie), und denen, die keine Kassen-Zulassung haben (s. u.), und deshalb privat oder über Kostenerstattung abrechnen.

 

Listen über zugelassene PsychotherapeutInnen erhalten Sie z. B. bei der Kassenärztlichen Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes, hier: www.kvno.de, oder bei Ihrer Krankenkasse (KK) und im Branchen-Telefonbuch unter "Psychologische Psychotherapeuten".

 

     Privatversicherte und Beihilfeberechtigte

Sie erkundigen sich bei Ihrer (Zusatz-) Versicherung und/oder Beihilfestelle nach den Bedingungen, unter denen diese Psychotherapie finanzieren und lassen sich von dort die entsprechenden Formulare aushändigen.

 

Ihr Weg zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten

 

Sie können telefonisch einen Termin zum Erstgespräch vereinbaren, ohne vorher bei einem Arzt gewesen zu sein. Sie nehmen lediglich Ihre Versichertenkarte dorthin mit. 

 

Dringend zu beachten: Sollten Sie den verabredeten Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie ihn bitte mindestens 48 Stunden vorher ab! Sollte ein Wochenende oder Feiertage dazwischen liegen, so verlängert sich diese Zeit entsprechend. Da eine psychotherapeu-tische Praxis eine sogenannte „Bestellpraxis“ ist, in der für Sie 60 Minuten einschl. Vor- und Nachbereitungszeit reserviert sind, müs-sen PsychotherapeutInnen die Möglichkeit haben, Ihren abgesagten Termin durch andere PatientInnen zu belegen. Sagen Sie zu kurz-fristig ab, so muss Ihnen leider ein Ausfallhonorar berechnet werden.

 

Die Psychotherapeutin/der Psychotherapeut erläutert Ihnen im ersten Gespräch den Therapieablauf und befragt Sie unter anderem zu Ihren Beschwerden.

 

Die Krankenkasse bezahlt bis zu

3 "Psychotherapeutische Sprechstunden", in denen festgestellt wird, ob eine Behandlungsnotwendigkeit im Sinne des Psychotherapeuten-gesetztes und welche Diagnose vorliegt, ob die KK die Therapiekosten übernehmen kann und welche Art von Therapie sinnvoll erscheint.

Danach Stehen 4 „probatorische (Probe-) Sitzungen“ zur Verfügung. Sollte das Problem dann noch bestehen und Sie und Ihr/e Psychotherapeut/in weiter zusammenarbeiten wollen, wird ein Antrag bei Ihrer Krankenversicherung auf Übernahme der Therapiekosten gestellt.

 

Wie wird ein Antrag auf

psychotherapeutische Behandlung gestellt?

 

Für die Beantragung von folgenden Therapiesitzungen händigt Ihnen

Ihr Therapeut/Ihre Therapeutin das Formular „Konsiliarbericht“ aus. Dies lassen Sie von ihrer Ärztin/ihrem Arzt, ausfüllen. Darin wird mitgeteilt, ob körperlich etwas vorliegt, was angemessen berück-sichtigt werden sollte, z. B. ob neben der vorgesehenen Psychotherapie eine medikamentöse Behandlung erfolgt. Der ausgefüllte Konsiliar-bericht wird von der psychotherapeutischen Praxis zusammen mit anderen Antragsunterlagen zur KK geschickt.

 

Es können folgende Schritte für Tiefenpsychologisch Fundierte Psychotherapie lt. gesetzlicher Vorgabe beantragt werden:

1. 2 x 12 Therapiestunden (Akuttherapie oder/und Kurzzeittherapie)

2. Bis zu 76 weitere Therapiestunden Langzeittherapie.

 Die Entscheidung der KK/Versicherung über Ihren Antrag nimmt bei Anträgen auf Kurzzeittherapie ca. 1 Woche, auf Lanzeittherapie zwischen 4 und 6 Wochen in An­spruch.

 

Der Verlängerungsantrag

 

Etwa 5 Sitzungen vor Ablauf der bewilligten ersten 24 Stunden schreiben die PsychotherapeutInnen einen Verlängerungsantrag.

Die anonymisierten Unterlagen werden an eine Gutachterin/einen Gutachter geschickt, die/der die weitere Behandlungsnotwendig-keit befürworten muss. Daraufhin teilt die KK mit, ob sie die Kosten für weitere psychotherapeutische Stunden übernimmt.

 

Psychotherapie ohne Kassenzulassung

im Kostenerstattungsverfahren

 

Gibt es in Ihrer Nähe PsychotherapeutInnen, die keine Kassen-Zu-lassung haben oder stehen möglicherweise auch keine zugelassenen zur Verfügung, so kann Ihre KK nach Einzelfallprüfung die Therapie-kosten im sogenannten Kostenerstattungsverfahren übernehmen. Dies ist manchmal dann der Fall, wenn die Wartezeiten sehr lang sind und die Dringlichkeit des Problems ein schnelles Behandeln erfordert.